Allgemeine Einkaufsbedingungen

der ESSMANN GmbH, D-32107 Bad Salzuflen,
gültig ab Dezember 2011
I. Allgemeines, Geltungsbereich
1. Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos annehmen.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind, sofern sie von unserer Bestellung oder einem von uns schriftlich angenommenen Angebot abweichen, nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
3. Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten im Sinne von § 24 AGBG.
4. Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte.
II. Angebot, Angebotsunterlagen
1. Wir behalten uns vor, Änderungen in Material, Konstruktion und Ausführung vorzuschreiben.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von vier Tagen anzunehmen.
3. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; derartige Unterlagen dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben.
III. Leistung, Gefahrenübergang
1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung "frei Haus" einschließlich Verpackung. Der Lieferant ist – soweit wir dies fordern – verpflichtet, das Verpackungsmaterial für den Liefergegenstand zurückzunehmen. Kommt der Lieferant dieser Aufforderung nicht nach, sind wir berechtigt, die Entsorgung des Verpackungsmaterials auf seine Kosten vorzunehmen. Stückgut ist über Herford, Expressgut über Bad Salzuflen zu liefern.
2. Die Gefahr für erstellte Gebäude, Stahlkonstruktionen, Maschinen und sonstige Einrichtungen geht erst mit schriftlicher Abnahme durch einen von uns Beauftragten auf uns über.
3. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung unvermeidlich, für die wir nicht einzustehen haben.
IV. Ausführungsvorschriften
Soweit der Lieferant von uns Zeichnungen, Muster oder sonstige Weisungen erhält, sind diese für die Vertragserfüllung maßgebend. Falls wir Ausfallmuster verlangen, darf die Fertigung erst nach schriftlicher Genehmigung des Musters beginnen. Irgendwelche Bedenken, die der Lieferant gegen unsere Anordnung hat, sind uns unverzüglich vor Beginn der Fertigung schriftlich mitzuteilen. In solchen Fällen darf mit der Fertigung erst auf Grund einer weiteren schriftlichen Anweisung durch uns begonnen werden. Die Leistungen des Lieferanten müssen den geltenden gesetzlichen Bestimmungen, Verordnungen und Richtlinien, Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie den neuesten anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Darüber hinaus sind die besonderen Sicherheitsanforderungen unseres Werkes zu beachten. Die Kosten der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen gehen zu Lasten des Lieferanten.
V. Lieferfrist
1. Die in der Bestellung angegebene Lieferfrist ist bindend.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Die Gründe und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung sind uns mitzuteilen.
3. Müssen Sendungen wegen Verschuldens des Lieferanten beschleunigt zugestellt werden, so gehen die dadurch entstehenden Mehrkosten zu seinen Lasten.
4. Sollte aus Gründen, die wir zu vertreten haben, die fristgerechte Lieferung unmöglich sein, oder sollte sich deshalb die Abnahme verzögern, so sind Liefer- und Zahlungstermine auf dem Verhandlungswege neu festzulegen.
5. Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
VI. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt (Naturkatastrophen, Krieg, Unruhen, Feuer), Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen oder sonstige Betriebsstörungen in unseren Unternehmen oder im Bereich unserer Zulieferer oder unserer Abnehmer, die zu einer Einstellung oder Einschränkung unserer Produktion führen oder uns am Abtransport der bestellten Ware hindern, befreien uns für die Dauer und im Umfang ihrer Wirkung von unserer Abnahmeverpflichtung innerhalb der Lieferzeit, sofern wir diese Störung mit zumutbaren Mitteln nicht abwenden können. Dauert die Störung länger als vier Wochen, so steht beiden Parteien das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Erfüllungs- und Schadensersatzansprüche des Lieferanten sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
VII. Preise
1. Die vereinbarten Preise gelten als Festpreise. Preisänderungen sind auch bei nachträglich eingetretener Kostensteigerung ausgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Durch Ausführungsänderungen etwa entstehende Mehr- oder Minderkosten sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen und bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
2. Rechnungen sind uns in zweifacher Ausfertigung einzureichen, sie dürfen keinesfalls der Ware beigefügt werden. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese unsere Bestellnummer und das Bestelldatum ausweisen; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich.
3. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, erfolgt die Zahlung nach unserer Wahl mit einem Zahlungsziel von 60 Tagen netto oder unter Abzug von 3 vom Hundert Skonto nach 14 Tagen Zahlungsfristen beginnen mit dem Zeitpunkt des Eingangstages der Rechnung, frühestens jedoch mit dem Eingang der Ware bei uns. Jede Zahlung setzt die ordnungsgemäße Erfüllung aller Verpflichtungen des Lieferanten im Zeitpunkt der Fälligkeit voraus.
VIII. Mängeluntersuchung, Rechte bei Mängeln, Haftung
1. Die Rügeobliegenheiten des § 377 HGB finden keine Anwendung.
2. Der Lieferant übernimmt gemäß §§ 437 ff. BGB die kaufvertragliche bzw. gemäß §§ 634 ff. die werkvertragliche Gewährleistung für seine Lieferungen und Leistungen. Er stellt uns von sämtlichen Ansprüchen frei, die unsere Kunden geltend machen können in Bezug auf die vom Lieferanten erbrachten Lieferungen und Leistungen, wobei die gesetzlichen Gewährleistungsrechte für jeglichen Ersatzanspruch erst mit der Anzeige eines Mangels oder Schadenseintritts bei uns durch unseren Kunden beginnen. Eine im Einzelfall oder für bestimmte Leistungen vereinbarte weitergehende Garantie hat Vorrang. Der Lieferant steht dafür ein, dass die von ihm erbrachte Leistung die zugesicherten Eigenschaften aufweist. Der Lieferant hat sich über den vorgesehenen Einsatzzweck und -ort seines Produktes informiert und uns auf dieser Basis seine Garantie für die Funktionssicherheit seines Produktes sowie dafür gegeben, dass das Produkt den Einsatzanforderungen genügt.
3. Wir sind berechtigt, nicht vertragsgemäß gelieferte oder beschädigte oder mangelhafte Ware dem Lieferanten wieder zur Verfügung zu stellen und Gutschriften zu verlangen, unabhängig davon, ob solche Mängel sofort erkennbar sind oder sich erst bei der Be- oder Verarbeitung oder nach Inbetriebnahme zeigen.
4. Mangelhafte Waren werden auf Gefahr des Lieferanten unfrei zurückgesandt. Wir behalten uns vor, Nacharbeiten an beschädigten oder mangelhaften Waren auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen. Grundsätzlich wird der Lieferant in solchen Fällen vorher verständigt. Zur Lieferung von Ersatz für an den Lieferanten zurückgegebene Waren ist der Lieferant nur auf Grund einer neuen Bestellung berechtigt.
5. Sofern bei der Abnahme von Anlagen und Einrichtungen Mängel festgestellt werden, sind wir berechtigt, bis zu deren Beseitigung einen angemessenen Teil des Rechnungsbetrages – auch des Betrages zukünftiger Rechnungen – einzubehalten.
6. Unsere Zahlung stellt keine Anerkennung dar, dass die Leistung frei von Mängeln und vorschriftsmäßig erbracht worden ist. Sofern nichts anderes vereinbart, beträgt die Verjährungsfrist für alle Lieferungen und Leistungen des Lieferanten fünf Jahre.
7. Im übrigen haftet der Lieferant für alle von ihm zu vertretenen Personen- und Sachschäden, die uns, unseren Werkangehörigen und Dritten im Zusammenhang mit den von dem Lieferanten gelieferten Gegenständen entstehen. Diese Haftung beinhaltet auch den Schaden aus uns entstehenden Reise- und Frachtkosten sowie sonstigen Aufwendungen für die Beseitigung von Mängeln.
IX. Produkthaftung, Freistellung, Haftpflichtversicherungsschutz
1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
2. In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
3. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von EUR 2,5 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
X. Haftungsausschluss
Wir übernehmen keine Haftung für fremdes Eigentum einschließlich der Transportmittel, soweit es infolge leichter Fahrlässigkeit auf unserem Werksgelände abhandenkommt, beschädigt oder zerstört wird.
XI. Schutzrechte
1. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seinen Lieferungen und Leistungen und deren Verwendung, soweit sie nicht nach unseren Zeichnungen/Vorgaben hergestellt sind, keine in oder ausländischen gewerblichen Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt werden.
2. Werden wir von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
3. Die Freistellungspflicht bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
4. Falls rechtskräftig festgestellt wird, dass die vom Lieferanten erbrachten Leistungen Schutzrechte Dritter verletzen oder falls auf Grund des Gutachtens eines vereidigten Sachverständigen begründete Zweifel in dieser Hinsicht nicht bestehen, sind wir berechtigt, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten.
XII. Eigentumsvorbehalt, Beistellung, Werkzeuge, Geheimhaltung
1. Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
2. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
3. An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer- und Diebstahlschäden zu versichern. Er ist verpflichtet, etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
4. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen und Informationen strikt geheimzuhalten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist. Der Lieferant ist ohne unsere Zustimmung nicht berechtigt, die Geschäftsbeziehungen zu uns zum Zweck der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit zu verwenden.
XIII. Übertragbarkeit, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
1. Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis dürfen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung abgetreten und übertragen werden.
2. Eine Aufrechnung bzw. Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Lieferanten ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung von uns nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt worden ist.
XIV. Allgemeines, Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1. Für eventuelle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Handelskauf (CISG).
2. Erfüllungsort für unsere Zahlungsverpflichtungen ist Bad Salzuflen. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Vertragsparteien ist Bad Salzuflen.
3. Die etwaige Nichtigkeit irgendeiner der vorstehenden Regelungen soll auf die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen keinen Einfluss haben.